Satzung für den Sportverein SV Lokomotive Jerichow e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen SV Lokomotive Jerichow e.V. Er hat seinen Sitz in Jerichow.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Mit Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name SV Lokomotive Jerichow e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

–       Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

–       Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen

–       Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt, sowie ihrer Nutzung für die Sportwelt ein.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann bei Bedarf eine eigene Abteilung gegründet werden, die aber ohne finanzielle Selbständigkeit besteht.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

–       ordentlichen Mitgliedern

–       Ehrenmitgliedern

–       passiven Mitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es besteht die Möglichkeit einer Probe- mitgliedschaft für den Zeitraum von längstens 4 Wochen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

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Förderndes Mitglied (Sponsor) kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne sich im Verein sportlich zu betätigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist zum 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig. Bei leichteren Verfehlungen könne folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern ausgesprochen werden: Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahl-Stimmrechts.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

–       wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsmäßiger Pflichten

–       wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereines

–       wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 7 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach Satzung des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe und Zahlung des Beitrages, sowie deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, festgelegt. Die Beitragsordnung ist als Anhang der Satzung zu führen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

–       der Vorstand

–       die Mitgliederversammlung

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§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

–       dem ersten Vorsitzenden

–       dem stellvertretenden Vorsitzenden

–       dem Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

–       dem 2. Schatzmeister

–       dem Schriftführer

–       dem Sportwart

–       dem Jugendwart

–       dem Pressewart

–       dem Frauenwart

–       dem Gerätewart

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder in den Vorstandssitzungen anwesend sind.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt; für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitglieder-versammlung zu berichten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :

–       der erste Vorsitzende

–       der stellvertretende Vorsitzende

–       der Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses durch Kooperation zu besetzen.

Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.

Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

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§ 11 Zuständigkeit er ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

–       Entgegennahme von Berichten des Vorstandes

–       Entgegennahme von Berichten der Kassenprüfer

–       Entlastung und Wahl des Vorstandes

–       Wahl der Kassenprüfer

–       Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeiten

–       Satzungsänderungen

–       Ernennung von Ehrenmitgliedern

–       Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen, wobei der Tag des Aushanges und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden. Die Veröffentlichung der Mitgliederversammlung findet durch Aushänge, öffentlicher Presse und vereinseigener Homepage (www.svlokjerichow.de) statt. Die Aushänge befinden sich in den dafür vorgesehenen vereinseigenen Schaukästen. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Tagespresse ist entscheidend für die Fristberechnung. Diese Form der Einberufung ist die Rechtsverbindliche.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter eröffnet. Im Anschluss wird der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie Bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung befreit.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jerichow, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.03.2013  beschlossen worden.

Jerichow, 15.03.2013