Beitragsordnung
des Sportvereins „SV Lok Jerichow“ e. V.
§ 1 Grundsatz
Gemäß § 7 Rechte und Pflichten der Vereinssatzung erlässt die Mitgliederversammlung hiermit folgende Beitragsordnung. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Der Beitrag wird in Euro ausgewiesen. Bei altersgemäßen Abstufungen gilt das zum 31.12. des Vorjahres erreichte Lebensalter.
§ 2 Beitragshöhe
a) Grundbeitrag
Monatsbeitrag | Jahresbeitrag | |
Kinder bis 16 Jahre | 2,00 € | 24,00 € |
Jugendliche bis 18 Jahre | 3,00 € | 36,00€ |
Erwachsene über 18 Jahre | 6,00 € | 72,00 € |
Schüler, Studenten u Azubis 18 bis 25 Jahre | 3,00 € | 36,00 € |
Familien(*1) | *2 | *2 |
Passive Mitglieder | 1,00 € | 12,00 € |
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende | – | – |
Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 04 -05 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme des ermäßigten Grundbeitrages in den Beitragsklassen 04 – 05.
*1 Als Familien zählen Eheleute oder eheähnliche Gemeinschaften, aus Beitragsklasse 03, die mit mindestens einem Kind aus der Beitragsklasse 01, 02 oder 04 in einem gemeinsamen Haushalt leben.
*2 Der Beitrag für Familien ist für jedes, der beiden Mitglieder der Beitragsklasse 03 ein Monatsbeitrag von 6,00€, für das 1. Kind aus der Beitragsklasse 01, 02 oder 04 ein Monatsbeitrag von 2,00€ und für jedes weitere Kind aus der Beitragsklasse 01, 02 oder 04 jeweils 1,00€ im Monat.
b) Abteilungsbeitrag
Neben dem Grundbeitrag kann für Mitglieder der Abteilungen/Allgemeinen Sportgruppen lt. § 7 der Vereinssatzung ein Abteilungsbeitrag beschlossen werden. Dieser kann auf Anraten des Vorstandes oder des Abteilungsleiters von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt werden. Beitragsdifferenzierungen im Abteilungsbeitrag der einzelnen Abteilungen/Allgemeinen Sportgruppen sind möglich. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
§ 3 Art und Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge werden per Sepa-Lastschriftmandat eingezogen (Einzugstermin 01.03.-10.03, bzw. 01.09.-10.09. des laufenden Jahres) oder per Überweisung entrichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Zahlung der Beiträge kann halbjährlich oder jährlich erfolgen. Bei Vereinseintritt erfolgt der Beitragseinzug einmalig außerhalb dieser Zahlungstermine.
§ 4 Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet mit einer Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Satzung § 6. 2
§ 5 Gebühren
(1) Der Verein ist berechtigt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 5,00 € zu erheben.
(2) Rücklastgebühren sind vom Mitglied zu tragen und werden ihm in Rechnung gestellt.
(3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen ist der Verein berechtigt eine Verzugsgebühr in Höhe von 5,00 € zu erheben.
§ 6 Sonstige Reglungen
(1) Für Mitglieder, die aus sozialen oder sonstigen besonderen Gründen Beitragsermäßigung wünschen, kann dies auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstandes gewährt werden. Die Ermäßigung kann sich jedoch nur auf den Abteilungsbetrag beziehen und muss schriftlich beantragt werden.
(2) Bei Vereinseintritt ist Beitrag ab dem 1. des Eintrittsmonats zu entrichten.
(3) Im Grundbeitrag ist die Sportversicherung ebenso inbegriffen wie der Beitrag an die Dachorganisationen und der Beitrag an den jeweiligen Landesfachverband.
(4) Sportinteressenten, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, sich aber zuvor vom Sportangebot überzeugen wollen, können an bis zu 4 Trainingseinheiten für den Zeitraum von längstens 4 Wochen probeweise teilnehmen. (§ 5 der Satzung). Diese „Schnupperteilnahme“ ist gebührenfrei, Versicherungsschutz ist gewährleistet.
(5) Mitglieder, die in mehreren Abteilungen mit unterschiedlichen Abteilungsbeiträgen aktiv sind, zahlen den höheren Abteilungsbeitrag.
(6) Der Vereinsaustritt ist im § 6 der Vereinsatzung festgelegt.
§ 7 Änderungen
(1) Die Änderung der Grundbeiträge erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Änderung der Abteilungsbeiträge ist auf Beschluss einer Mitgliederversammlung der Abteilung und nach Zustimmung einer schriftlichen Vorlage auf der nächsten Vorstandssitzung durch den Vereinsvorstand zu erheben.
(3) Die Änderungen der Beiträge treten am 1.des Folgemonats in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wurde.
(4) Weitere Änderungen dieser Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde am 15.03.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Höhe der Abteilungsbeiträge
Stand 15.03.2013 Abteilung | Höhe Abteilungsbeitrag pro Jahr | ||
Fußball | aktiver Spielbetrieb Erwachsener | 24,00€ | |
Kegeln | aktiver Spielbetrieb Erwachsener | 24,00€ | |
Tischtennis | aktiver Spielbetrieb Erwachsener | 24,00€ | |
Voltigieren | jedes aktive Mitglied | 60,00€ | |
Badminton | – | – | |
Volleyball | – | – | |
Aerobic | – | – | |
Gymnastik | – | – | |
Handball | – | – | |
Tennis | – | – | |
Basketball | – | – | |
Tanzen | – | – | |
Nordic Walking | – | – | |
Kindersport | – | – |